AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kronenkamp Werk GmbH – D-26188 Edewecht

§ 1  Allgemeines
1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen; Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Unser Lieferumfang richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung
3. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
4. Bei Verwendung der gelieferten Waren sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

§ 2  Lieferung
1. Soweit wir eigene Verpackungen und Transportmittel stellen, gelten besondere Verpackungsbedingungen.
2. Solange der Käufer mit der Bezahlung einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
3. Bei Überschreitung eines Liefertermins ist Lieferverzug erst nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die unabhängig von unserem Willen sind, gleich ob sie in unserem Werk oder bei Unterlieferanten eintreten, z. B. durch Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, Transportschwierigkeiten, Verzögerung der Belieferung der Roh- und Baustoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Beginn und Ende derartiger Ereignisse werden in wichtigen Fällen von uns dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

§ 3  Berechnungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk Edewecht, ohne Verpackung.
2. Für die Berechnungen gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
4. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zur Zeit des Angebotes gültigen Fracht- und Nebengebühren zur Grundlage. Die Preise bei veränderten Fracht- und Nebengebührensätzen zugunsten oder zu Lasten des Bestellers angepaßt, ohne daß dem Besteller deshalb ein Rücktrittsrecht zusteht.

§ 4  Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Verpflichtungen der Vertragsparteien für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Wenn die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen überschreiten, sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

§ 5  Zahlung
1. Die Rechnungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungslegung fällig und zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigten den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

§ 6  Versand
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 7  Gewährleistung
1. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
2. Der Käufer hat die gelieferte Ware - soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung - bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
3. Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Erhalt der Ware. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware - bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung - schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
4. Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Gewährleistungsarbeiten können ausschließlich an unserem Firmensitz durchgeführt werden.
5. Die Gewährleistung für von uns hergestellte Produkte ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Lieferzeitpunkt nicht erkannt werden konnte oder wenn der Fehler auf eigenen Angaben des Kunden beruht. Eigene Angaben des Kunden sind insbesondere Zeichnungen, Dateien oder Herstellungsanweisungen. Des weiteren ist unsere Gewährleistung         ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches unser Teilprodukt eingearbeitet wurde oder durch die Anleitung des Herstellers des Hauptprodukts verursacht worden ist.
6. Ersatz für defekte Teile, innerhalb der Gewährleistungsfrist, wird zunächst nur gegen Berechnung geliefert. Nach freier Rücksendung der defekten Teile behalten wir uns die Prüfung vor. Im Falle berechtigter Reklamation wird die Lieferung gutgeschrieben.

§ 8  Schadensersatz
1. Unsere Haftung aus jedem denkbaren Rechtsgrund - auch bei Lieferverzug - ist bei leicht fahrlässig verursachten Schäden grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Soweit wir wegen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden haften, ist die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer Lieferung.
3. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9  Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleiben die von uns gefertigten oder entwickelten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser  verarbeiteten Waren.
3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres  etwaigen Miteigentumanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Abtretungsempfängers begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteiles solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen.
5. Die Waren und die an ihre Stellte tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 10  Erfüllungsort / Rechtswahl Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist Edewecht.
2. Es gilt ausschließliches deutsches Inlandsrecht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Westerstede oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand.

Edewecht im Oktober 2018

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